Satzung von Torakan Ruppin e.V.

Am 10.06.2026 wurde der Verein durch 8 Gründungsmitglieder ins Leben gerufen. 

 

Unsere Vereinsregeln

Die Vereinsregeln werden in einer Satzung aufgeschrieben. Sie ist sozusagen das Regelbuch von unserem Verein. In ihr steht, wie alles funktioniert und welche Regeln für alle gelten. So wird es für alle fair und jeder weiß, woran er sich halten soll.

In einer Satzung müssen auch einige Regeln stehen, die vom Gesetz vorgeschrieben sind. Diese sind manchmal in einer schwierigen Sprache geschrieben und deshalb nicht immer leicht zu verstehen. 

Einfach erklärt: Worum es in unserer Satzung geht

Unser Verein heißt Torakan Ruppin und ist in Neuruppin. Wir trainieren zusammen Sport und Selbstverteidigung. Dabei lernen wir, Streit zu vermeiden, ruhig zu bleiben, uns selbst zu schützen und fit zu werden. Der Verein ist dafür da, dass Kinder und Erwachsene sicherer werden, gut miteinander umgehen und Spaß am Sport haben.

Im Verein gibt es Mitglieder, einen Vorstand und einen Vereinsrat. Der Vorstand leitet den Verein und kümmert sich um wichtige Aufgaben. Die Mitglieder entscheiden gemeinsam über wichtige Dinge. Der Vereinsrat unterstützt den Vorstand mit Ratschlägen und ist eine Art Berater für den Vorstand. 

Jeder kann Mitglied werden, wenn er sich anmeldet. Mitglieder zahlen Geld, damit der Verein funktionieren kann. Als Mitglied darfst du am Training teilnehmen und deine Meinung sagen. Du musst dich an die Regeln halten, fair sein und anderen helfen. Du darfst das Gelernte nicht benutzen, um anderen weh zu tun.

Wenn sich jemand nicht an die Regeln hält oder anderen schadet, kann diese Person aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Geld des Vereins wird nur für den Verein genutzt. Wenn es den Verein einmal nicht mehr gibt, wird das Geld an eine Organisation gegeben, die Sport und Kinder unterstützt.

Kurz gesagt: Unsere Satzung erklärt die Regeln, damit unser Verein gut funktioniert und alle sich wohlfühlen.

Wenn du Fragen zur Satzung hast, kannst du den Vorstand gerne ansprechen oder eine E-Mail schicken.

 

Die Satzung

  1. Der Verein führt den Namen Torakan Ruppin. Er soll in das Vereinsregistereingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuruppin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

  1. Der Verein mit Sitz in Neuruppin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sports und die Förderung der Kriminalprävention.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Organisation, Durchführung und Aufrechterhaltung eines geordneten Sport-, Übungs- und Trainingsbetriebs, insbesondere in den Bereichen der Kampfkünste, sowie weiterer sportlicher Betätigungen,
    2. die Teilnahme an sowie die Ausrichtung von sportlichen Wettkämpfen, Turnieren und sonstigen sportlichen Veranstaltungen,
    3. die Durchführung von Maßnahmen der Primärprävention, insbesondere durch Kurse zur Deeskalation, Konfliktlösung und Selbstbehauptung für unterschiedliche Alters- und Zielgruppen,
    4. die Vermittlung einer pragmatischen und defensiv ausgerichteten Selbstverteidigung, insbesondere zur Gewaltvermeidung und zur Stärkung der Selbstbehauptungsfähigkeit für unterschiedliche Alters‑ und Zielgruppen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Vorstand kann eine Vergütungsordnung erlassen, in der Aufwandsentschädigungen und Zahlungen nach § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG geregelt werden. Ein Anspruch auf eine Vergütung besteht nicht.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand gemäß § 26 BGB,
    3. und der Vereinsrat.
  2. Die Organfunktion setzt eine Mitgliedschaft im Verein voraus.
  3. Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.

1. Funktion und Aufgaben

  1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand leitet und führt den Verein, wie es die Satzung, die Ordnungen sowie die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder erfordern.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben und Zuständigkeiten regelt.
  4. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die selbstständige Führung seiner Geschäfte, insbesondere:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Mitgliederverwaltung,
    4. sowie die Geschäftsführung, einschließlich der Anfertigung des Jahresberichts.

2. Beschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vorstandes

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  2. Unabhängig von der Vertretungsbefugnis nach außen ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, vor dem Abschluss von Personalangelegenheiten, Rechtsgeschäften im Einzelfall (z.B. Kaufverträgen oder Bestellungen) sowie von Dauerschuldverhältnissen, sofern deren jeweiliger wirtschaftlicher Gesamtwert oder die finanzielle Verpflichtung pro Kalenderjahr den Betrag von 15.000 Euro überschreiten, einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, nach vorheriger Anhörung des Vereinsrates, herbeizuführen.
  3. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist für alle Mitglieder des Vorstands ausgeschlossen. Den Vorstandsmitgliedern ist es untersagt, im Namen des Vereins Rechtsgeschäfte mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen (Selbstkontrahierungsverbot).

3. Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt.
  2. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  3. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands und der Vereinsrat gemeinsam berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

4. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
  2. Für ordentliche Vorstandssitzungen soll eine Einladungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und gemäß § 16 Abs. 3 digital zu signieren.
  6. Beanstandet der Vereinsrat einen Vorstandsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder, ist der Vorstand verpflichtet, den Beschluss erneut zu beraten und darüber erneut abzustimmen. Die Entscheidung des Vorstands bleibt abschließend.

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  2. Entlastung des Vorstandes auf Grundlage des Berichts der Kassenprüfung,
  3. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  4. Änderung der Satzung,
  5. Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
  6. Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer,
  7. Beschlussfassung über frist- und formgerecht eingereichte Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes,
  8. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand die endgültige Tagesordnung in Textform bekannt. Anträge zur Tagesordnung, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für reine Anträge zur Geschäftsordnung (z. B. Vertagung, Redezeitbegrenzung).
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als Versammlung mittels Videokonferenzsystem oder als Hybridversammlung durchgeführt werden. Die Form der Durchführung ist in der Einladung anzugeben.
  5. Bei Durchführung mittels Videokonferenzsystem gilt die Teilnahme als erfolgt, wenn das Mitglied über ein geeignetes elektronisches Kommunikationsmittel zugeschaltet und seine Identität erkennbar ist.
  6. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt auch bei Videokonferenzen durch elektronische Abstimmung. Elektronische Abstimmungen stehen schriftlichen Abstimmungen gleich.
  7. Technische Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vereins liegen, berechtigen nicht zur Anfechtung von Beschlüssen.
  8. Der Vorstand kann bestimmen, welches Videokonferenzsystem verwendet wird und welche technischen Mindestanforderungen gelten.

3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  2. Der Vorstand bestimmt den Protokollführer für die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  5. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
  6. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
  7. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks bedürfen der Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 90% der anwesenden Mitglieder.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll wird vom Protokollführer erstellt und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer gemäß § 16 Abs. 3 digital signiert. Die digitale Signatur ersetzt die handschriftliche Unterschrift.

1. Funktion und Aufgaben

  1. Der Vereinsrat besteht aus:
    1. die Mitglieder des Vorstands,
    2. die Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilungen,
    3. alle Trainer, Übungsleiter und Betreuer des Vereins,
    4. Mitglieder des Vereins, die vom Vorstand für eine dauerhaft angelegte Aufgabe im Trainings‑ oder Verwaltungsbetrieb vorgeschlagen werden, können vom Vereinsrat bestätigt und in den Vereinsrat aufgenommen werden.
  2. Jedes Mitglied des Vereinsrats hat eine Stimme. Personen, die mehrere Funktionen innehaben, haben dennoch nur eine Stimme.
  3. Der Vereinsrat sollte aus mindestens 6 Personen bestehen, davon mindestens 3 Personen, die nicht dem Vorstand angehören.
  4. Der Vereinsrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Anhörung zum Ausschluss von Mitgliedern,
    2. Vorübergehende Suspendierung von Mitgliedern,
    3. Formelle Zustimmung zu Meistergraden, sofern der Dachverband eine Zustimmung verlangt,
    4. Zustimmung zum DOSB-Lizenzerwerb,
    5. Beratung des Vorstandes zu Investitionen, zu Beschlüssen laut Satzung und der Finanz- und Beitragsordnung,
    6. Anhörung bei internen Konflikten, Ausschlussverfahren oder Beschwerden.

2. Einberufung des Vereinsrats

  1. Der Vereinsrat wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform eingeladen.

3. Beschluss des Vereinsrats

  1. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
  2. An der Abstimmung müssen mindestens 2 Personen teilnehmen, die nicht dem Vorstand angehören.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und gemäß § 16 Abs. 3 digital zu signieren.
  5. Der Vorstand berücksichtigt die Beschlüsse des Vereinsrates bei seiner Geschäftsführung. Weicht er von einem Beschluss ab, hat er dies dem Vereinsrat gegenüber zu begründen.

4. Ausschluss aus dem Vereinsrat

  1. Ein Mitglied des Vereinsrates kann durch Beschluss des Vereinsrates aus wichtigem Grund aus dem Gremium abberufen werden.
  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied seine Aufgaben dauerhaft nicht wahrnimmt, wiederholt gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins verstößt oder das Vertrauen des Gremiums nachhaltig verloren hat.
  3. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören und nimmt an der Abstimmung nicht teil.
  4. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereinsrates.

  1. Der Verein gliedert seine satzungsgemäßen Angebote in Abteilungen. Für jede Sportart wird genau eine Abteilung eingerichtet.
  2. Sportarten, die sich in Technik, Ausrüstung und Trainingsmethoden wesentlich überschneiden, können in einer gemeinsamen Abteilung zusammengefasst werden. Die einzelnen Disziplinen innerhalb der Abteilung werden in der Abteilungsordnung geregelt.
  3. Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Sie organisieren den ordnungsgemäßen Ablauf der ihnen zugeordneten satzungsgemäßen Angebote.
  4. Die Einrichtung einer Abteilung bedarf der vorherigen Anhörung des Vereinsrats sowie eines Beschlusses des Vorstands.
  5. Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben. Diese bedürfen der Genehmigung des Vorstands und dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung oder zu den allgemeinen Ordnungen des Vereins stehen.
  6. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
    1. die Wahl der Abteilungsleitung,
    2. die Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung,
    3. die Planung und Durchführung der satzungsgemäßen Angebote der Abteilung.
  7. Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und soll zeitlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtvereins durchgeführt werden.
  8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung entsprechend den Regelungen zur Mitgliederversammlung.
  9. Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter sowie einer Stellvertretung. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
  10. Die Abteilungsleitung wird in der Abteilungsversammlung nach den Regelungen zur Mitgliederversammlung gewählt. Das Wahlergebnis ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn der Vorstand nicht binnen zwei Wochen in Textform widerspricht. Ein Widerspruch ist nur aus wichtigem Grund zulässig und zu begründen. Im Streitfall entscheidet der Vereinsrat.
  11. Die Abteilungsleitung vertritt die Interessen der Abteilung gegenüber dem Vorstand und im Vereinsrat.
  12. Die Abteilungsleitung ist dem Vorstand jederzeit auskunfts- und berichtspflichtig.
  13. Eine Abteilung kann ihren Sportbetrieb an mehreren Trainingsstätten durchführen. Weitere Trainingsstätten oder Außenstellen begründen keine eigenständige Untergliederung des Vereins, sondern unterliegen vollständig der Abteilungsordnung und der Abteilungsleitung der zuständigen Abteilung.
  14. Die Einrichtung weiterer Trainingsstätten oder Außenstellen bedarf der Zustimmung der zuständigen Abteilungsleitung sowie eines Beschlusses des Vorstands.

  1. Trainer und Übungsleiter sind alle Mitglieder, die für die Sportanleitung durch den DOSB oder einen seiner Fachverbände zertifiziert sind.
  2. Betreuer sind alle Personen, die bei der Durchführung satzungsgemäßer Angebote, insbesondere der Sport‑ und Trainingsangebote, regelmäßig unterstützen.
  3. Alle Trainer, Übungsleiter und Betreuer haben einen Sitz im Vereinsrat.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen oder zwei Kassenprüfer. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem ihm personell untergeordneten Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
  2. Die Kassenprüfer prüfen bis zum 31.03. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Buchführung und der Kassenführung des Vereins.
  3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
  4. Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder mündlich Bericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Vorstands.
  5. Eine unmittelbare Wiederwahl ist zulässig.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag erfolgt in Textform. Die jeweils aktuelle Fassung des Antragsformulars wird auf der Webseite bereitgestellt.
  3. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Verein kommt die Mitgliedschaft zustande.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  6. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Ablehnung darf nicht aus sachfremden oder diskriminierenden Gründen erfolgen. Dem Antragsteller wird die Ablehnung in Textform mitgeteilt. Eine inhaltliche Begründung ist nicht geschuldet, jedoch ist intern durch den Vorstand ein kurzer Vermerk über den sachlichen Ablehnungsgrund zu erstellen und zu archivieren.
  7. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.

  1. Es bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft (näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung):
    1. Einzelmitgliedschaft
    2. Familienmitgliedschaft
    3. Fördermitgliedschaft
    4. Ehrenmitgliedschaft
  2. Die Familienmitgliedschaft ist eine besondere Form der Mitgliedschaft für Familienangehörige.
  3. Eine Fördermitgliedschaft können natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Körperschaften erwerben, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  5. Ehrenmitglieder besitzen volles Stimmrecht und können von der Beitragspflicht befreit werden.

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Eine vorübergehende Suspendierung gemäß Abs. 4 lässt die Mitgliedschaft unberührt.
  2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum 30.06. oder 31.12. erklärt werden. Eventuell vorausgezahlte Beiträge werden erstattet.
  3. Ein Mitglied kann nach Anhörung des Vereinsrates und durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat,
    3. die im Verein erlernten Techniken außerhalb des geregelten Trainingsbetriebs missbräuchlich anwendet, insbesondere um andere Personen zu schädigen oder zu verletzen.
  4. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Personen, kann der Vorstand ein Mitglied mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Trainings- und Vereinsbetrieb suspendieren.
  5. Das Ausschlussverfahren wird wie folgt geregelt:
    1. Vor der Entscheidung über den Ausschluss sind dem betroffenen Mitglied die Gründe für den Ausschluss in Textform mitzuteilen. Das Mitglied erhält eine Frist von zwei Wochen, um in Textform Stellung zu nehmen.
    2. Auf Wunsch des Mitglieds findet eine persönliche Anhörung vor dem Vereinsrat statt. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift versendet wurde.
    3. Der Vorstand entscheidet und teilt die Entscheidung dem Mitglied in Textform mit. Der Ausschluss wird mit Zugang der Mitteilung wirksam.
    4. Eine vereinsinterne Berufung ist ausgeschlossen. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen zu nutzen.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das gleiche Stimm- und Wahlrecht. Jede Stimme zählt gleich (Grundsatz der Gleichwertigkeit).
  3. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
  4. Bei Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Stimmrecht durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Mitglied, kann er zusätzlich zu seiner eigenen Stimme das Stimmrecht für jedes von ihm vertretene minderjährige Mitglied ausüben.
  5. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Interessen des Vereins zu fördern sowie das Vereinsleben aktiv durch Mitarbeit zu unterstützen.
  7. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen verpflichtet, die sich nach der Finanz- und Beitragsordnung richten.
  8. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Ehrenkodex des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und der Deutschen Sportjugend (dsj) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Kodex ist auf der Internetseite des Vereins sowie des jeweiligen Verbandes einsehbar.
  9. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verarbeitet der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der DSGVO und des BDSG. Näheres regelt eine Datenschutzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Sie wird vom Vorstand beschlossen und auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

  1. Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Es können Aufnahmegebühren, laufende Mitgliedsbeiträge und Umlagen erhoben werden.
  2. Die Art, Höhe und Fälligkeit der Leistungen werden durch die Finanz- und Beitragsordnung geregelt.
  3. Der Vereinsrat gibt eine Empfehlung zur Finanz- und Beitragsordnung ab. Der Vorstand beschließt die Finanz- und Beitragsordnung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Vereinsrates und setzt diese um. Die Mitgliederversammlung ist nicht zuständig.
  4. Änderungen der Beitragsordnung sollten frühestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten in der vorherigen Fassung beschlossen werden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zur Sicherstellung des Vereinsbetriebs oder zur Aufnahme neuer Abteilungen, kann der Vereinsrat dem Vorstand eine vorzeitige Änderung empfehlen. Der Vorstand entscheidet über die Umsetzung.
  5. Umlagen dürfen nur zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs erhoben werden, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht gedeckt werden kann. Sie dürfen pro Mitglied und Geschäftsjahr das Einfache des jeweils geltenden individuellen Jahresbeitrags nicht übersteigen.
  6. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

  1. Der Vorstand ist berechtigt, besondere Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Die Bestellung muss schriftlich, aufgabenbezogen und befristet erfolgen. Vor der Bestellung ist der Vereinsrat zwingend anzuhören.
  2. Die Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters erstreckt sich nur auf den ihm zugewiesenen Geschäftskreis. Zur Vermeidung von Missbrauch erfolgt die Vertretung des Vereins durch den besonderen Vertreter grundsätzlich nur gemeinschaftlich mit einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  3. Der besondere Vertreter erhält eine schriftliche Vollmachtsurkunde, in der der sachliche und zeitliche Umfang sowie die betragliche Deckelung der Vertretungsmacht genau bezeichnet sind.
  4. Ein besonderer Vertreter ist im Sinne des § 181 BGB nicht von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens befreit.

  1. Der Verein führt seine Verwaltungstätigkeit vorrangig digital. Alle Unterlagen, Schriftstücke, Protokolle, Beschlüsse, Finanzunterlagen und sonstigen vereinsrelevanten Dokumente werden in elektronischer Form erstellt, verarbeitet und archiviert.
  2. Die digitale Ablage erfolgt strukturiert, nachvollziehbar und gegen unbefugte Veränderungen geschützt gemäß den gesetzlichen Anforderungen in einem vereinsinternen System.
  3. Protokolle sind vom Protokollführer elektronisch zu kennzeichnen und als PDF/A‑Dokument zu erstellen. Die Kennzeichnung erfolgt mindestens durch eine einfache elektronische Signatur im Sinne der jeweils geltenden europäischen Signaturverordnung, sofern gesetzliche Vorschriften keine höhere Form verlangen. Der Vorstand kann in der Digitalen Verwaltungsordnung höhere Signaturniveaus sowie konkrete technische Verfahren festlegen. Maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gültige Rechtslage.
  4. Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des zuständigen Organs innerhalb von zwei Wochen nach digitaler Zustellung in Textform Widerspruch beim Vorstand erhebt.
  5. Sofern gesetzliche Vorschriften zwingend die Schriftform oder eine physische Archivierung verlangen, bleiben diese unberührt.

Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- und Amtsträger des Vereins haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten oder in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen. Arbeitsrechtliche Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt.

  1. Im Falle der Auflösung sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Ostprignitz-Ruppin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (insbesondere zur Förderung des Sports sowie der Kinder- und Jugendhilfe) zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.